Mit der Ökosozialen Steuerreform wurde in Österreich ein neues Steuerregime für Einkünfte aus Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum usw. eingeführt. Dabei hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, dass Einkünfte aus Kryptowährungen systematisch zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 EStG) zählen und grundsätzlich ab 1.3.2022 steuerpflichtig sind.
Bei (inländischen) Einkünften aus Kapitalvermögen wird die Einkommensteuer in der Regel durch Steuerabzug (sog. Kapitalertragsteuer) erhoben. Einen solchen Kapitalertragsteuerabzug haben Abzugsverpflichtete (also inländische Schuldner bzw. inländische Dienstleister wie z. B. eine Kryptobörse) nach dem 31.12.2023 für jene Kapitalerträge verpflichtend vorzunehmen, die aus laufenden Einkünften aus Kryptowährungen sowie aus Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Krytowährungen resultieren. Für bereits davor angefallene Kapitalerträge ist ein freiwilliger Kapitalertragsteuerabzug zulässig. Der Kapitalertragsteuerabzug muss vom Abzugsverpflichteten allerdings nur dann vorgenommen werden, wenn dieser über die notwendigen Informationen und über einen Zugriff auf die Erträge verfügt.
Sind die notwendigen Informationen (wie insbesondere tatsächliche Anschaffungskosten und Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährung) nicht bekannt, ist es dem Abzugsverpflichteten gesetzlich gestattet, die relevanten (Steuer-)Daten vom Steuerpflichtigen einzuholen. Die hierzu ergangene Kryptowährungsverordnung, die seit 1.1.2023 in Kraft ist, sieht folgende nähere Details zur Ermittlung und Einholung der Steuerdaten vor.
Gemäß der Kryptowährungsverordnung hat der Steuerpflichtige dem Abzugsverpflichteten insbesondere das Anschaffungsdatum bzw. den Anschaffungszeitraum sowie die Anschaffungskosten der Kryptowährung bekanntzugeben. Dabei kann der Abzugsverpflichtete den Inhalt sowie die Struktur der zu übermittelnden Steuerdaten vorgeben, wobei auch die Übermittlung der Steuerdaten durch externe Dienstleister (z. B. Anbieter von Steuersoftware wie Blockpit) grundsätzlich zulässig ist. Sofern vom Abzugsverpflichteten eine standardisierte Überprüfung der übermittelten Steuerdaten nicht oder nicht erfolgreich vorgenommen wurde, kann dieser vom Steuerpflichtigen weitere Nachweise verlangen
Für Kryptowährungen des Neubestands (das sind alle nach dem 28.2.2021 angeschafften Kryptowährungen), die auf einer Kryptowährungsadresse bzw. -wallet gehalten werden, erfolgt der Ansatz der Anschaffungskosten mit einem gleitenden Durchschnittspreis. Dabei ist die durch den Abzugsverpflichteten gewählte Bezugsgröße (Kryptowährungsadresse oder Kryptowährungswallet), auf die sich der gleitende Durchschnitt bezieht, auch für Zwecke der Veranlagung maßgeblich.
Altvermögen, also bis inklusive 28.2.2021 angeschaffte Kryptowährungen, sowie Kryptowährungen, bei denen die Anschaffungskosten nicht bekannt oder vom Steuerpflichtigen nicht oder nicht richtig angegeben wurden und deren Anschaffungskosten deswegen im Fall einer späteren Realisierung pauschal mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden, sind nicht in den gleitenden Durchschnittspreis miteinzubeziehen.
Bei Veräußerungen von auf derselben Kryptowährungsadresse bzw. -wallet befindlichen Kryptowährungen gelten im Zweifel jene Kryptowährungen als zuerst veräußert, deren Anschaffungskosten – mangels diesbezüglicher (akkurater) Informationen – mit 50 % des Veräußerungserlöses veranschlagt werden.
Befinden sich auf einer Kryptowährungsadresse bzw -wallet Einheiten derselben Kryptowährungen, die Altbestand darstellen, kann der Steuerpflichtige wählen, welche Einheiten zuerst veräußert werden sollen. Alternativ kann er auch den Abzugsverpflichteten ermächtigen, eine Auswahl zu treffen. Im Zweifel gilt allerdings die früher erworbene Kryptowährung als zuerst veräußert.
Stand: 30. März 2023
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